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   OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14   

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OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14 (https://dejure.org/2015,36675)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.11.2015 - 2 U 36/14 (https://dejure.org/2015,36675)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. November 2015 - 2 U 36/14 (https://dejure.org/2015,36675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Endgelterhebung für die Belieferung von Privathaushalten mit Trinkwasser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Endgelterhebung für die Belieferung von Privathaushalten mit Trinkwasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB bei einseitigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Schon nach dem Wortlaut ist eindeutig darauf abzustellen, dass es auf den Nutzungszweck des "Endverbrauchers" ankommt (so im Ergebnis zu der Regelung betreffend das Abwasser: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, Rdnr. 8 und Rdnr. 35, juris; so wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris).

    Der von der Beklagten zitierten Literaturmeinung, wonach es einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, wenn der Anteil der mengenunabhängigen Grundgebühr mehr als die Hälfte des Gesamtgebührenaufkommens ausmachte, ist schon deshalb nicht zu folgen, da der Grundpreis gerade die Fixkosten ganz oder teilweise abgelten soll (s. o.; siehe hierzu auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 16).

    Denn die Argumentation der Beklagten wirkt sich allein auf die Höhe der Mengengebühr aus; diese steht hier aber nicht im Streit (vgl. hierzu OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 16).

    Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume ist aus Rechtsgründen nicht geboten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10).

    (2) Die Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten trägt dem unterschiedlichen tatsächlichen Nutzungsmaßstab bei Einfamilienhäusern einerseits und großflächigen mehrgeschossigen Mietwohnungsobjekten andererseits hinreichend Rechnung, wobei die Vorhalteleistung unabhängig von der Belegungsdichte einer Wohneinheit erbracht wird (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 11).

    Es ist deshalb sachgerecht, wenn die Beklagte nur insoweit weiterhin auf die Nennleistung der Wasserzähler abstellt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 14; OVG Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 97).

    Zu beachten ist bei der Frage der Unbilligkeit insoweit auch, dass die Beklagte die Erhöhung an ihre Mieter weitergeben kann, für welche der erhöhte Wasserpreis auch nur einen Teil in ihrer Betriebskostenabrechnung ausmacht (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 24) und der Kläger zugleich den Mengenpreis für das Trinkwasser gesenkt hat.

    Denn diese Einbeziehung hätte nach dem Vortrag der Beklagten zum einen nur Auswirkungen auf die Verbrauchsgebühr (vgl. hierzu OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Schon nach dem Wortlaut ist eindeutig darauf abzustellen, dass es auf den Nutzungszweck des "Endverbrauchers" ankommt (so im Ergebnis zu der Regelung betreffend das Abwasser: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, Rdnr. 8 und Rdnr. 35, juris; so wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris).

    Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume ist aus Rechtsgründen nicht geboten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10).

    ff) Auch der in den Änderungssatzungen gewählte Maßstab nach der Anzahl der Wohneinheiten sowie der Maßstab nach der Zählergröße sind sowohl für sich genommen als auch in der Kombination in der Weise, dass für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke nach Wohneinheiten und in den übrigen Fällen nach dem Nenndurchfluss des verbauten Wasserzählers abgerechnet wird, grundsätzlich zulässig (s. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, juris).

    Hierzu wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 07.11.2012 (a. a. O.{{{ - OVG 9 A 7.19 [richtig: 9 A 7.10 - d. Red.] - zuzulassen.

    (7) Auf die Berechnungen der Beklagten zur Inhomogenität des Versorgungsgebietes und der daraus folgenden Kostenungerechtigkeit kommt es nach Auffassung des Senats bereits deshalb nicht an, weil nach der oben zitierten Rechtsprechung des OVG vom 07.11.2012 (OVG 9 A 7.10 -, juris) eine Unterscheidung zwischen ländlichem und städtischem Gebiet nicht erfolgen muss.

    Zwar muss der satzungsmäßig gewählte Grundgebührenmaßstab umso mehr eine Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Anlage ist, der über Grundgebühren umgelegt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 9 A 7.10).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Abweichung zu dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.10.2015 - 7 U 94/14 - sowie im Ergebnis zu dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.19 [richtig: 9 A 7.10 - d. Red.] - zuzulassen.

  • BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14

    Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 292/11; zuletzt Urteil vom 08.07.2015, VIII ZR 106/14).

    aa) Die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass in Abkehr von der ursprünglichen Grundpreisbestimmung nach der Zählergröße der Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2014, VIII ZR 106/14, zit. nach juris Rdnr. 16, 25 ff.).

    Eine Kostenüberschreitung hinsichtlich der Grundgebühr in Verhältnis zu den Fixkosten ist danach jedenfalls nicht zu verzeichnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14).

    bb) Die hier streitgegenständliche, von dem Kläger im Rahmen der ersten Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung gewählte Preisgestaltung entspricht nach Auffassung des Senats, ausgehend von den seitens des BGH in seinem Urteil vom 08.07.2015 (VIII ZR 106/14) aufgestellten Grundsätzen, der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB.

    Hierbei sei der Versorger bei dem ihm zukommenden Gestaltungsspielraum auch nicht gehalten, aus dieser Nutzergruppe - wie in jenem Fall geltend gemacht - zusätzlich noch ein "Kleingewerbe" auszuscheiden und/oder dieses der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs zuzuordnen (BGH, Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, Rdnr. 34, juris).

    Der Grundpreis betrug in dem vom BGH (Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14) entschiedenen Fall für Wohneinheiten 7, 66 EUR monatlich netto, mithin 91, 92 EUR jährlich und für Gewerbeeinheiten 11, 24 EUR monatlich netto, mithin 134, 88 EUR jährlich.

    Soweit eine solche Staffelung in der der Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 08.07.2015 (a. a. O.) zu Grunde liegenden Satzung ab der dritten Wohneinheit vorgenommen worden war, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung im vorliegenden Fall.

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Ihm sei daher bei der Bestimmung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung bestehe, für eine Grundgebühr den vermeintlich zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (BGH, a. a. O., Rdnr. 32 unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348; MDR 1982, 431, 432; Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07).

    Hiervon ausgehend sei im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könnten (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen dürfe (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07, a. a. O.).

    Die Grenze des Gestaltungsermessens sei erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehle (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07, a. a. O.; jeweils m. w. N.).

    Das schließe es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten sei, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen werde (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6/07, a. a. O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93

    Grundgebühr; Wasserversorgung; Abrechnungsgebiet; Gemeinde; Wohneinheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Dem liegt die Erfahrungstatsache zu Grunde, dass die Zahl der Personen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14 -, Rdnr. 21, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.04.2004, 1 K 93/03, Rdnr. 10, ziert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rdnr. 29; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2002, 2 D 78/00.NE, Rdnr. 95, zitiert nach juris).

    Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den "feineren", zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rdnr. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

    Würde man in Fällen wie dem vorliegenden eine Unbilligkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB annehmen, könnte ein Versorgungsunternehmen, das zur Erzielung einer größeren Einnahmesicherheit zulässigerweise seine Tarifstruktur ändern möchte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64), dies nicht tun, wenn sich dadurch erhebliche Preissteigerungen für einzelne Kunden ergeben würden, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht nur sämtliche speziell hierfür entwickelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben befolgt werden, sondern die neue Tarifstruktur auch noch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führt (siehe dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, juris Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64, 67).

  • VG Potsdam, 13.11.2002 - 8 K 6109/00
    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Es liegt im Ermessen des Versorgers, die Gebührenmaßstäbe zu ändern und statt auf die Zählergröße und deren Nenndurchfluss auf die Nutzung der Grundstücke, in deren Rahmen die Trinkwasserlieferungen erfolgen, abzustellen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64).

    Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den "feineren", zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rdnr. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

    Würde man in Fällen wie dem vorliegenden eine Unbilligkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB annehmen, könnte ein Versorgungsunternehmen, das zur Erzielung einer größeren Einnahmesicherheit zulässigerweise seine Tarifstruktur ändern möchte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64), dies nicht tun, wenn sich dadurch erhebliche Preissteigerungen für einzelne Kunden ergeben würden, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht nur sämtliche speziell hierfür entwickelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben befolgt werden, sondern die neue Tarifstruktur auch noch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führt (siehe dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, juris Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64, 67).

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 164/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Dem Versorger steht deshalb insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14 -, Rdnr. 17, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.04.2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rdnr. 11, 14).

    Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt, zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht, und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - X ZR 106/00, a. a. O., m. w. N.; Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14 -, Rdnr. 21, juris).

    Dem liegt die Erfahrungstatsache zu Grunde, dass die Zahl der Personen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14 -, Rdnr. 21, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.04.2004, 1 K 93/03, Rdnr. 10, ziert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rdnr. 29; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2002, 2 D 78/00.NE, Rdnr. 95, zitiert nach juris).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Die Billigkeitskontrolle soll nach § 315 Abs. 3 BGB sicherstellen, dass dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangt werden, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses keine Abgaben erhoben werden dürften (vgl. BGHZ 115, 311, 318; BGH, NJW-RR 2006, 133, 134).

    Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21.09.2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10.10.1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils m. w. N.).

    Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10.10.1991 - III ZR 100/90; vom 13.03.2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabes beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 39; Urteil vom 06.06.2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 32; Urteil vom 26.11.2008, OVG 9 B 17.08, juris, Rdnr. 39).

    Denn nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 - 9 A 77.05 - muss nur in solchen Fällen ein gespaltener Gebührensatz eingeführt werden, in denen eine ausschließliche Gebührenfinanzierung erfolgt.

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
    Die Frage der prozentualen Verteilung kann aber eine Rolle spielen, wenn die unterschiedlichen Nutzungsarten vergleichsweise pauschale Gebühren zu entrichten haben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2002 - 9 LA 305/02 -, s. u. bei der Frage der Billigkeitsprüfung).

    Soweit das OVG Lüneburg (Beschluss vom 26.08.2002 - 9 LA 305/02) ein homogenes Beitragsgebiet vorausgesetzt hat, wenn die Grundgebühr 30 % der Fixkosten überschreitet, hat dieses Urteil vorliegend keine Auswirkungen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Baukostenzuschüsse in der Wasserversorgung

  • BGH, 13.03.2003 - X ZR 106/00

    Zulässigkeit der Befreiung von der Entgeltpflicht in der Abwasserentsorgung

  • LG Cottbus, 30.05.2014 - 4 O 221/10

    Wasserversorgungsvertrag: Gebührenmaßstab für die Grundpreiserhebung;

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 29.09.2004 - 10 C 3.04

    Satzungsfehler; Unbeachtlichkeit; Nichtigkeit; Gesamtnichtigkeit;

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

  • VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2004 - 1 K 93/03

    Abwassergebühren, Grundgebühr, Maßstab, Wohneinheiten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 17.08

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Anforderungen an die öffentliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 9 A 2522/03

    Widerspruch gegen gebührenrechtlichen Grundsätze bei der Heranziehung zu

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2000 - 1 K 12/00

    Anforderungen an den Vertrauensschutz bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit

  • OLG Brandenburg, 07.10.2015 - 7 U 94/14

    Trinkwasserversorgung: Auf welcher Grundlage werden die Tarife gestaltet?

  • VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13

    Kombination von Grundgebühr und Zählermaßstab bei Abwassergebühren

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09

    Zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 292/11

    Fernwärmeversorgung: Begriff der gleichartigen Versorgungsverhältnisse;

  • BGH, 06.11.1984 - KVR 13/83

    Begriff des Mißbrauchs

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 25.10.2001 - 9 BN 4.01

    Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes als revisionsbegründender

  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 27/76

    Verbot willkürlicher Differenzierungen im Rahmen einer Regelung von Entgelten für

  • BVerwG - 9 A 3.13 (anhängig)
  • BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 279/15

    Billigkeit einer geänderten Grundpreiserhebung eines Wasser- und

    Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 17. November 2015 - 2 U 36/14, juris), welches die geänderte Tarifstruktur des Klägers für billig (§ 315 BGB) erachtet hat, hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO im Hinblick auf die diesbezügliche Abweichung von dem Urteil des 7. Zivilsenats desselben Gerichts vom 7. Oktober 2015 (7 U 94/14, juris) sowie im Ergebnis zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2012 (OVG 9 A 7.10, juris) zugelassen, in denen für Fälle einer vergleichbaren Kombination von Wohneinheiten- und Zählermaßstab zum Zwecke der Grundpreis- beziehungsweise Grundgebührenerhebung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angenommen wurde.
  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 7 W 51/17

    Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss

    Dies allein kennzeichnet die öffentlich-rechtlich erbrachte Staatstätigkeit nicht, denn der Anschluss- und Benutzungszwang könnte als Kontrahierungspflicht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge ausgestaltet sein (vgl. BGH, NVwZ 1991, 606, 607): Wählt der Verwaltungsträger für das Rechtsverhältnis, das auf Grund des Anschluss- oder des Benutzungszwanges einzugehen ist, die Handlungsform des Privatrechts, so ist der Verpflichtete gezwungen, mit dem Verwaltungsträger privatrechtliche Verträge abzuschließen (BGHZ 115, 311, 313 f.; 195, 144, Rdnr. 21; BGH, NJW 2018, 46, Abs. 17; BbgOLG, Urt. v. 17. November 2015 - 2 U 36/14 -, BeckRS 2015, 20001; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, BeckRS 2012, 50862, Rdnr. 33; Erman- Armbrüster, BGB, 15. Aufl. 2017, vor § 145 Rdnr. 31).
  • VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21

    Benutzungsgebühr für öffentliche Entwässerungsanlage

    b) Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in Hinblick auf einen öffentlich-rechtlichen Verband, der auf privatrechtlicher Grundlage die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer mit Frischwasser versorgte, die Auffassung, dass ein Grundpreis ohne weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheiten nicht unbillig i.S.v. § 315 BGB sei (BGH, U.v. 20.5.2015 - VIII ZR 164/14 - juris; ebenso OVG LSA, U.v. 1.4.2004 - 1 K 93/03 - juris Rn. 16; OLG LSA, U.v. 13.11.2008 - 6 U 63/08 - juris Rn. 18; OLG Brandenburg, U.v. 17.11.2015 - 2 U 36/14 - juris Rn. 55 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 23.6.2016 - 5 A 243/14 - juris Rn. 41; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 33, Ziff. 5.5; offen Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: August 2017, Anm. 3b) zu Nr. 20.092).
  • LG Mönchengladbach, 06.04.2017 - 1 O 170/15
    Das Äquivalenzgebot besagt, dass kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf (OLG Brandenburg, Urt. v. 17.11.2015 - 2 U 36/14 -, juris, Rn. 54).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 04.11.2014 - 2 U 36/14   

Zitiervorschläge
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OLG Oldenburg, 04.11.2014 - 2 U 36/14 (https://dejure.org/2014,59619)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.11.2014 - 2 U 36/14 (https://dejure.org/2014,59619)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04. November 2014 - 2 U 36/14 (https://dejure.org/2014,59619)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - I-2 U 36/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34893
OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - I-2 U 36/14 (https://dejure.org/2014,34893)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2014 - I-2 U 36/14 (https://dejure.org/2014,34893)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - I-2 U 36/14 (https://dejure.org/2014,34893)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 35/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines beutellosen Staubsaugers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 36/14
    Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten im Verfahren 2 U 35/14 (12 O 51/14 LG Düsseldorf) mit Beschluss vom 11. Februar 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen und im einzelnen angegebenen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Staubsauer H mit folgenden Aussagen zu bewerben:.
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Rechtsprechung
   BSG, 26.05.2014 - B 2 U 36/14 B   

Zitiervorschläge
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BSG, 26.05.2014 - B 2 U 36/14 B (https://dejure.org/2014,33632)
BSG, Entscheidung vom 26.05.2014 - B 2 U 36/14 B (https://dejure.org/2014,33632)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 2014 - B 2 U 36/14 B (https://dejure.org/2014,33632)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Düsseldorf - S 6 U 96/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen - L 15 U 578/12
  • BSG, 26.05.2014 - B 2 U 36/14 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 26.05.2014 - B 2 U 36/14 B
    2 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
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